Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweisauf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Käuferzwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie
Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
§ 3 Preise
Die Preise sind Angebote ab Werk.
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise drei Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher
Materialien u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder
deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so
kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den
Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Verkäufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des
Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Der Käufer muß einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von acht Tagen nach Eingang der gelieferten Ware schriftlich mitteilen,
anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware. Bei
berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung der Lieferung ist der
Verkäufer berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach angemessener
Zeit fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung verlangen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher
Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche und
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt Dies gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es
sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer
gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist
auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des
Verkäufers.
Der Käufer ist befugt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware
entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Recht und in
eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer
seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, dem Käufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Käufer. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das (Mit) - Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit) - Eigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit) - Eigentum des Verkäufers
unentgeltlich.
Die vorbezeichneten Sicherheiten werden dem Verkäufer gewährt bis zur
Erfüllung aller Forderungen. Auf Verlangen gibt der Verkäufer diese nach
seiner Wahl frei, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr
als 20% übersteigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder ggfls.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Verkäufer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb
acht Tagen abzüglich 2% Skonto oder nach 21 Tagen netto zu bezahlen.
Versandkosten, Druckkosten, Sieb- und Filmkosten sind Selbstkosten,
nicht skontierbar.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den
Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die anfallenden Kosten gehen zu
Lasten des Käufers.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu
verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch
den Verkäufer ist zulässig.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufer ist der Verkäufer berechtigt,
Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig,
Wipperfürth.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und
Vereinbarungen nicht berührt.

